Am 20.11.2018 wurde die Zweite Mindestlohnanpassungsverordnung im Bundesgesetzblatt verkündet.
Damit gilt ab dem 1.1.2019 ein bundeseinheitlicher gesetzlicher Mindestlohn von 9,19 € brutto und
ab dem 1.1.2020 von 9,35 € brutto. Ausnahmen gelten weiterhin z. B. für Auszubildende und Firmen mit
Branchentarifverträgen.
Aufzeichnungspflichten: Arbeitgeber in bestimmten Branchen sind verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit
von bestimmten Arbeitnehmern spätestens bis zum Ablauf des siebten auf den Tag des der Arbeitsleistung folgenden Kalendertages
aufzuzeichnen und die Aufzeichnungen mindestens zwei Jahre aufzubewahren. Das gilt auch für Entleiher, denen ein Verleiher
Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung überlässt.
Minijobber: Bei Verträgen mit Minijobbern sollte überprüft werden, ob durch den Mindestlohn die Geringfügigkeitsgrenze von 450 €
überschritten wird. Solche Vereinbarungen müssten angepasst werden, ansonsten wird der Mini-Job zum sozialversicherungspflichtigen
Midi-Job oder es liegt ein Verstoß gegen das Mindestlohngesetz vor.
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