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Damit Gutscheine nicht zur Umsatzsteuerfalle werden

Gutscheine berechtigen zum Erwerb von Waren oder Leistungen. Doch wie werden sie umsatzsteuerlich behandelt? Klarheit schafft die Gutschein-Richtlinie der EU. Sie unterteilt Gutscheine in zwei Kategorien: in Einzweck- und Mehrzweck-Gutscheine. Betroffen sind nur gekaufte Gutscheine, z. B. Geschenkgutscheine, nicht dagegen Preisnachlässe, wie Rabattmarken. In Deutschland wird die Richtlinie zukünftig für Gutscheine gelten, die ab dem 1. Januar 2019 ausgegeben werden.

Ein-Zweck-Gutschein.
Bereits bei Ausstellung des Gutscheins werden der Ort der Lieferung oder Leistungserbringung und die dafür geschuldete Umsatzsteuer (19 % oder 7 %) festgelegt. Beispiele sind:

  • Gutschein eines Restaurants für ein Mittagsmenü
  • Kinogutschein ausschließlich für den Erwerb von Tickets

    Die umsatzsteuerpflichtige Leistung wird bei der Ausgabe des Gutscheines ausgeführt. Die spätere Einlösung des Gutscheins löst keine umsatzsteuerlichen Folgen aus. Bisher ist die Ausgabe eines solchen Gutscheins eine umsatzsteuerpflichtige Anzahlung. Da künftig keine Anzahlung mehr vorliegt, entfallen End- und Vorausrechnung.

    Mehrzweck-Gutschein:
    Die Ware oder Dienstleistung wird nicht konkret bezeichnet, insbesondere steht die geschuldete Umsatzsteuer (7 % oder 19 %) noch nicht fest. Beispiele sind:
  • Kinogutschein, der sowohl für Filmvorführungen als auch für Speisen und Getränke eingelöst werden kann
  •  Einkaufsgutschein im Supermarkt, der zum Bezug von Waren aus dem gesamten Sortiment berechtigt

    Es handelt sich lediglich um den Tausch von Zahlungsmitteln. Die Ausgabe eines Mehrzweck-Gutscheins ist noch keine umsatzsteuerbare Leistung, erst bei seiner Einlösung entsteht Umsatzsteuer.

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