Gutscheine berechtigen zum Erwerb von Waren oder Leistungen. Doch wie werden sie umsatzsteuerlich
behandelt? Klarheit schafft die Gutschein-Richtlinie der EU. Sie unterteilt Gutscheine in zwei
Kategorien: in Einzweck- und Mehrzweck-Gutscheine. Betroffen sind nur gekaufte Gutscheine, z. B.
Geschenkgutscheine, nicht dagegen Preisnachlässe, wie Rabattmarken. In Deutschland wird die Richtlinie
zukünftig für Gutscheine gelten, die ab dem 1. Januar 2019 ausgegeben werden.
Ein-Zweck-Gutschein.
Bereits bei Ausstellung des Gutscheins werden der Ort der Lieferung oder Leistungserbringung und die dafür geschuldete Umsatzsteuer
(19 % oder 7 %) festgelegt. Beispiele sind:
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