Wie der Barlohn sind auch Sachbezüge, wie Mahlzeitengestellungen, Warengutscheine oder ein Job-Ticket grundsätzlich 
                steuer- und sozialversicherungspflichtiger Arbeitslohn. Doch es gibt Ausnahmen: Sachbezüge bis 44 Euro monatlich sind 
                steuer- und sozialversicherungsfrei.
Aber Vorsicht: Wird die monatliche 44-Euro-Grenze auch nur um einen Cent überschritten, ist der gesamte Sachbezug steuer- und 
sozialversicherungspflichtig.
BFH entscheidet zur Zusatzkrankenversicherung.
Nicht immer ist eindeutig, ob Bar- oder Sachlohn gewährt wird. Zur Abgrenzung hatte der Bundesfinanzhof (BFH) bereits entschieden, 
dass es auf den Rechtsgrund für den Zufluss ankommt. Sachlohn liegt danach vor, wenn der Arbeitnehmer nicht das Bargeld, sondern 
ausschließlich die Sache beanspruchen kann. Bei einem Warengutschein, der eine Barauszahlung ausschließt, ist das unproblematisch. 
Doch wie verhält es sich, wenn der Arbeitgeber eine Zusatzkrankenversicherung für seine Arbeitnehmer bezuschusst? Mit 
Zusatzversicherungen können gesetzlich Krankenversicherte beispielsweise Zuzahlungen für Zahnersatz, Heilpraktikerbehandlungen oder 
Arztbesuche bei Auslandsreisen mindern.
Beispiel 1:
Ein Arbeitgeber schließt für seine Arbeitnehmer eine Gruppen-Zusatzkrankenversicherung ab, die Auslandskrankenversicherungsschutz 
und Zuzahlung für Zahnersatz gewährt. Auf jeden Arbeitnehmer entfallen monatlich 40 €. Der Arbeitgeber wird Versicherungsnehmer, 
die Arbeitnehmer haben Anspruch auf die Versicherungsleistung. Weitere Sachbezüge werden nicht gewährt.
Es handelt sich um Sachlohn, da der Arbeitnehmer gegenüber seinem Arbeitgeber ausschließlich einen Anspruch auf Versicherungsschutz 
und nicht auf Auszahlung von Geld erlangt. Unerheblich ist, dass der Arbeitnehmer den Versicherungsschutz nicht unmittelbar vom 
Arbeitgeber, sondern von der Versicherung erhält. Da die 44-Euro-Grenze nicht überschritten wird, ist der Sachbezug für die 
Zusatzkrankenversicherung nicht steuer- und sozialversicherungspflichtig.
Beispiel 2:
Ein Arbeitgeber bietet seinen Arbeitnehmern an, die Beiträge zu einer von Ihnen abzuschließenden Zusatzkrankenversicherung monatlich 
mit 40 € zu bezuschussen. Der Arbeitnehmer wird Versicherungsnehmer. Es handelt sich um Barlohn, da der Arbeitnehmer gegenüber seinem 
Arbeitgeber Anspruch auf die Zahlung des Zuschusses hat. Der Anspruch auf Versicherungsschutz besteht direkt gegenüber der Versicherung, 
da der Arbeitnehmer den Vertrag in eigenem Namen abgeschlossen hat. Der Zuschuss ist steuer- und sozialversicherungspflichtiger 
Arbeitslohn.
Reaktion von Finanzamt und Sozialversicherung steht aus.
Auch wenn der BFH mit zwei Urteilen klar entschieden hat, dass mit einer Krankenzusatzversicherung auch Sachlohn gewährt werden kann, 
muss abgewartet werden, wie Finanzverwaltung und Sozialversicherungsträger reagieren. Sie sind bisher der Auffassung, dass es sich 
immer um lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtigen Barlohn handelt.
Tipp:
Ein zu steuer- und sozialversicherungspflichtigem Barlohn führender Zuschuss kann allerdings vorteilhaft sein, wenn zwar ein 
zusätzlicher Krankenversicherungsschutz gewollt ist, die 44-Euro-Grenze aber bereits durch andere Sachbezüge genutzt wird.
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