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Sachlohn oder Barlohn?
Bei Zusatzkrankenversicherung kommt es auf den Versicherungsnehmer an

Wie der Barlohn sind auch Sachbezüge, wie Mahlzeitengestellungen, Warengutscheine oder ein Job-Ticket grundsätzlich steuer- und sozialversicherungspflichtiger Arbeitslohn. Doch es gibt Ausnahmen: Sachbezüge bis 44 Euro monatlich sind steuer- und sozialversicherungsfrei.

Aber Vorsicht: Wird die monatliche 44-Euro-Grenze auch nur um einen Cent überschritten, ist der gesamte Sachbezug steuer- und sozialversicherungspflichtig.

BFH entscheidet zur Zusatzkrankenversicherung.
Nicht immer ist eindeutig, ob Bar- oder Sachlohn gewährt wird. Zur Abgrenzung hatte der Bundesfinanzhof (BFH) bereits entschieden, dass es auf den Rechtsgrund für den Zufluss ankommt. Sachlohn liegt danach vor, wenn der Arbeitnehmer nicht das Bargeld, sondern ausschließlich die Sache beanspruchen kann. Bei einem Warengutschein, der eine Barauszahlung ausschließt, ist das unproblematisch. Doch wie verhält es sich, wenn der Arbeitgeber eine Zusatzkrankenversicherung für seine Arbeitnehmer bezuschusst? Mit Zusatzversicherungen können gesetzlich Krankenversicherte beispielsweise Zuzahlungen für Zahnersatz, Heilpraktikerbehandlungen oder Arztbesuche bei Auslandsreisen mindern.

Beispiel 1:
Ein Arbeitgeber schließt für seine Arbeitnehmer eine Gruppen-Zusatzkrankenversicherung ab, die Auslandskrankenversicherungsschutz und Zuzahlung für Zahnersatz gewährt. Auf jeden Arbeitnehmer entfallen monatlich 40 €. Der Arbeitgeber wird Versicherungsnehmer, die Arbeitnehmer haben Anspruch auf die Versicherungsleistung. Weitere Sachbezüge werden nicht gewährt.

Es handelt sich um Sachlohn, da der Arbeitnehmer gegenüber seinem Arbeitgeber ausschließlich einen Anspruch auf Versicherungsschutz und nicht auf Auszahlung von Geld erlangt. Unerheblich ist, dass der Arbeitnehmer den Versicherungsschutz nicht unmittelbar vom Arbeitgeber, sondern von der Versicherung erhält. Da die 44-Euro-Grenze nicht überschritten wird, ist der Sachbezug für die Zusatzkrankenversicherung nicht steuer- und sozialversicherungspflichtig.

Beispiel 2:
Ein Arbeitgeber bietet seinen Arbeitnehmern an, die Beiträge zu einer von Ihnen abzuschließenden Zusatzkrankenversicherung monatlich mit 40 € zu bezuschussen. Der Arbeitnehmer wird Versicherungsnehmer. Es handelt sich um Barlohn, da der Arbeitnehmer gegenüber seinem Arbeitgeber Anspruch auf die Zahlung des Zuschusses hat. Der Anspruch auf Versicherungsschutz besteht direkt gegenüber der Versicherung, da der Arbeitnehmer den Vertrag in eigenem Namen abgeschlossen hat. Der Zuschuss ist steuer- und sozialversicherungspflichtiger Arbeitslohn.

Reaktion von Finanzamt und Sozialversicherung steht aus.
Auch wenn der BFH mit zwei Urteilen klar entschieden hat, dass mit einer Krankenzusatzversicherung auch Sachlohn gewährt werden kann, muss abgewartet werden, wie Finanzverwaltung und Sozialversicherungsträger reagieren. Sie sind bisher der Auffassung, dass es sich immer um lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtigen Barlohn handelt.

Tipp:
Ein zu steuer- und sozialversicherungspflichtigem Barlohn führender Zuschuss kann allerdings vorteilhaft sein, wenn zwar ein zusätzlicher Krankenversicherungsschutz gewollt ist, die 44-Euro-Grenze aber bereits durch andere Sachbezüge genutzt wird.

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